Steuerstraf- & Bußgeldverfahren
Steuerliche Fehler können schnell zu einem Ermittlungsverfahren führen. Wir verteidigen Sie diskret, kompetent und strategisch – von der ersten Beratung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Erkenne ich Ihre Situation?
Diese Situationen erlebten unsere Mandanten. Erscheinen Ihnen solche Szenarien bekannt?
Steuerfahndung steht vor der Tür
Aus heiterem Himmel bekommen sie unerwünschten Besuch. Die Beamten stehen vor der Tür Jetzt zählt jeder Augenblick: Welche Unterlagen dürfen beschlagnahmt werden? Was müssen Sie aussagen? Wir sichern Ihre Rechte von der ersten Minute an.
Betriebsprüfung verständigt die Straf- und Bußgeldstelle
Die Betriebsprüfung läuft bereits, doch der Prüfer äußert Verdachtsmomente. Die Grenze des Übergangs-/Besteuerungsverfahrens zum Strafverfahren ist fließend – ohne rechtzeitige anwaltliche und steuerberaterliche Unterstützung können erhebliche Nachteile und/oder Konsequenzen drohen.
Selbstanzeige in Erwägung
Sie haben Einkünfte und/oder Vermögen nicht korrekt deklariert und möchten zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) ist nur dann strafbefreiend, wenn sie u.a. vollständig und rechtzeitig ist – Fehler können teuer werden.
Schwarzlohnvorwurf
Als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter werden Ihnen Lohnsteuerhinterziehung oder verdeckte Gewinnausschüttungen vorgeworfen. Das persönliche Haftungsrisiko kann erheblich werden.
Auslandskonten nicht deklariert
Konten und/oder Zuflüsse auf Konten in der Schweiz, Liechtenstein oder anderen Ländern wurden nicht in der deutschen Steuererklärung angegeben. Durch automatischen Informationsaustausch werden solche Fälle zunehmend aufgedeckt.
Einspruch gegen Steuerbescheid mit Strafrechtsbezug
Der Steuerbescheid enthält eine Hinterziehungszinspflicht oder die Finanzbehörde hat eine Strafanzeige erstattet. Sie benötigen juristische und/oder steuerliche Expertise.
Wie wir Ihnen konkret helfen
Steuerstrafrechtliche Verfahren erfordern sofortiges, strategisches Handeln. Wir kennen die Abläufe bei Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft und entwickeln gemeinsam mit Ihnen den richtigen Weg – ob Selbstanzeige, Kooperation oder aktive Verteidigung.
- Vertretung bei Steuerfahndungsdurchsuchungen – Sicherung Ihrer Rechte vor Ort
- Beratung und Erstellung vollständiger, strafbefreiender Selbstanzeigen (§ 371 AO)
- Begleitung im gesamten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- Koordination und enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Strafverteidigern
- Verhandlungsführung mit Finanzbehörden und Steuerstrafabteilungen
- Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide mit strafrechtlicher Relevanz
- Beratung zur Schadensbegrenzung bei Lohnsteuerhinterziehung und verdeckten Gewinnausschüttungen
- Beratung zu Auslandsvermögen und automatischem Informationsaustausch (AIA)
- Analyse steuerstrafrechtlicher Risiken im laufenden Betrieb
- Krisenmanagement: schnelle, diskrete Erstreaktion innerhalb von 24 Stunden
Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten am häufigsten stellen.
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht Straffreiheit, wenn sie u.a. vollständig ist, d.h. alle unverjährten Hinterziehungszeiträume umfasst. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Betriebsprüfung angeordnet wurde, die Steuerfahndung erschienen ist oder der Tatnachweis bereits erbracht wurde. Die Hürden sind hoch – eine fehlerhafte Selbstanzeige kann die Situation verschlimmern. Professionelle Vorbereitung ist nahezu unabdinglich.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre, bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (ab 50.000 € je Tat) 15 Jahre (§ 376 AO). Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung beträgt 10 Jahre bei Hinterziehung (§ 169 AO). Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und können durch behördliche Handlungen unterbrochen werden.
Nein. Sie haben das Recht zu schweigen und sind nicht zur Auskunft verpflichtet. Bei einer Durchsuchung müssen Sie diese dulden, jedoch nicht aktiv mitwirken. Veranlassen Sie sofort die Hinzuziehung eines steuerlichen und/oder rechtlichen Beraters, bevor Sie irgendwelche Aussagen machen oder Dokumente herausgeben. Jede voreilige Aussage kann das Verfahren erheblich belasten.
Das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, führt ggf. Durchsuchungen durch und wertet Unterlagen aus. Danach entscheiden die Behörden über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO (Zahlung einer Geldauflage) endet das Verfahren ohne Vorstrafe. Das Ziel unserer Arbeit ist regelmäßig eine Einstellung oder erhebliche Strafmilderung.
Je nach Schwere des Falls drohen Geldstrafen und/oder Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren (§ 370 AO), Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr sowie berufsrechtliche Konsequenzen für Freiberufler, Gesellschafter und/oder Geschäftsführer. Außerdem droht öffentliche Berichterstattung, die Ihren Ruf schädigt. Frühzeitiges und richtiges Handeln ist ein wichtiger Stellhebel zur Strafmilderung.
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist eine Ordnungswidrigkeit, die nur mit Geldbuße geahndet wird. Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt Vorsatz voraus und ist eine Straftat. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft der entscheidende Verhandlungspunkt – und kann den Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Vorstrafe bedeuten.
Warum Steuerkanzlei Ibrahim Erben?
Was unsere Mandanten an uns schätzen:
Sofort-Reaktion
Bei steuerstrafrechtlichen Krisen reagieren wir binnen 24 Stunden. Kein Vertretungstoken, kein Warten auf Termine.
Absolute Diskretion
Jeder Fall wird intern abgeschirmt. Keine öffentlichen Auskünfte, keine unnötigen Dritten.
Steuerrecht + Strafrecht aus einer Hand
Wir koordinieren steuerliche und strafrechtliche Verteidigung – und kennen beide Seiten der Behördenkommunikation.
Erfahrenes Netzwerk
Enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachanwälten für Steuerstrafrecht und Strafrecht.
Unser Vorgehen
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01
Erstgespräch
24-Stunden-Ersteinschätzung der Situation, Risikobewertung, vertrauliche Bestandsaufnahme.
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02
Strategie
Erarbeitung einer klaren Verteidigungsstrategie: Selbstanzeige, Kooperation oder Verteidigung.
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03
Umsetzung
Aktive Begleitung im Verfahren: Kommunikation mit Behörden, Verhandlungen, Schriftsätze.
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04
Abschluss
Anstreben einer Verfahrenseinstellung, Strafmilderung oder Rehabilitierung.
Jetzt handeln – jeder Augenblick zählt
Steuerstrafverfahren dulden keinen Aufschub. Kontaktieren Sie uns vertraulich – telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
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