Zum Inhalt springen
Nachfolge & Unternehmenssteuerrecht

Unternehmensübergabe steueroptimal gestalten

Unternehmensübergabe, Holdingstrukturen und Umwandlungen sind steuerlich hochkomplex. Wir entwickeln Strategien, die Ihr Lebenswerk schützen und die Steuerlast bei der Übergabe minimieren.

§ 13a/b ErbStGBetriebsvermögen-Begünstigung
UmwStGUmwandlungssteuerrecht
400.000 €Erbschaft-Freibetrag je Kind
5-7 JahreBehaltefrist bei Betriebsübergabe
85 %Regelverschonung Betriebsvermögen

Erkenne ich Ihre Situation?

Diese Situationen erlebten unsere Mandanten. Erscheinen Ihnen solche Szenarien bekannt?

Unternehmensübergabe ohne steuerliche Planung

Sie möchten Ihr Unternehmen an Ihre Kinder übergeben – aber wie? Schenkung, Erbfolge, Teilverkauf? Ohne frühzeitige Planung kann die Erbschaftsteuer das Unternehmen gefährden, besonders wenn liquide Mittel zur Steuerzahlung fehlen.

Holdingstruktur: Wann sinnvoll, wann nicht?

Sie überlegen, eine Holding einzurichten, um Gewinne zu thesaurieren und Steuern zu sparen. Aber welche Rechtsform? Familien-Holding-GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Stiftung? Und wann ist die Einbringung in Holdingmodelle steuerneutral möglich?

GmbH in eine AG umwandeln oder umgekehrt

Sie planen einen Formwechsel, eine Verschmelzung oder eine Spaltung Ihres Unternehmens. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) kennt viele Fallstricke: stille Reserven werden aufgedeckt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht korrekt gestaltet wird.

Unternehmensverkauf: Steuer auf den Erlös

Sie planen den Verkauf Ihres Unternehmens an einen externen Investor oder Strategen. Wann gilt das Teileinkünfteverfahren, wann die Abgeltungsteuer? Wie minimiert ein vorgelagerter Umstrukturierungsprozess (z.B. Holdingeinbringung) die Steuerbelastung?

Betriebsaufspaltung muss aufgelöst werden

Ihre Unternehmensstruktur umfasst eine Besitzgesellschaft (z.B. Immobilien-GmbH/KG) und eine Betriebsgesellschaft. Bei Aufgabe, Verkauf oder Umstrukturierung können zu versteuernde stille Reserven aufgedeckt werden. Wie wird die Betriebsaufspaltung möglichst steuerschonend aufgelöst?

Wie wir Ihnen konkret helfen

Unternehmensübertragungen scheitern oft an steuerlicher Fehlplanung. Wir entwickeln mit Ihnen eine Nachfolgestrategie, die Vermögen überträgt, Steuern optimiert und den Fortbestand sichert.

  • Unternehmensübertragung: steuerliche Gestaltung von Schenkung, Erbschaft und gemischten Modellen
  • Holdingstrukturen: Einbringung nach § 20ff UmwStG, Gründung einer Familien-Holding
  • Umwandlungen: Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung nach UmwG und UmwStG
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 13a/b ErbStG (Regelverschonung 85%, Optionsverschonung 100%)
  • Betriebsaufspaltung: Erkennen, Gestalten und steueroptimale Auflösung
  • Steueroptimaler Unternehmensverkauf: Teileinkünfteverfahren, Holding-Zwischenschaltung
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung: Nachfolgeklauseln, Erbfolgeregelungen
  • Familienstiftungen: steuerliche Vor- und Nachteile, Erbersatzsteuer (alle 30 Jahre)
  • Bewertung von Unternehmen und Beteiligungen nach Erbschaftsteuerrecht (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
  • Planung, Begleitung und Umsetzung: Koordination mit Rechtsanwälten und Notaren

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten am häufigsten stellen.

Nach § 13a/b ErbStG ist die Übertragung von Betriebsvermögen zu 85% (Regelverschonung) oder unter strengeren Voraussetzungen zu 100% (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzungen: Das Unternehmen muss eine Lohnsumme halten und der Erwerber muss das Unternehmen mindestens 5 bzw. 7 Jahre fortführen. Schulden und nicht-begünstigtes Vermögen reduzieren die Begünstigung. Richtig geplant kann eine Unternehmensübergabe nahezu steuerfrei erfolgen.

Eine Holding lohnt sich vor allem, wenn: Gewinne thesauriert und reinvestiert werden sollen (ca. 1,5% statt 25–45% Steuern), ein späterer Unternehmensverkauf von der Holding aus nahezu steuerfrei erfolgen soll (§ 8b KStG), oder Vermögen auf mehrere Familienmitglieder verteilt werden soll. Die Einbringung in eine Holding kann nach § 20ff UmwStG steuerneutral erfolgen – dabei gelten jedoch Sperrfristen.

Beim Formwechsel behält das Unternehmen seine Identität, wechselt aber die Rechtsform (z.B. GmbH → AG). Bei der Verschmelzung geht ein Unternehmen auf ein anderes über (aufnehmende oder neu gegründete Gesellschaft). Bei der Spaltung wird ein Unternehmen geteilt: Abspaltung (ein Teil geht auf andere Gesellschaft über, Rest bleibt), Aufspaltung (Unternehmen erlischt, Teile gehen auf andere Gesellschaften über) oder Ausgliederung (Teil geht auf neue Tochtergesellschaft über). Alle Umwandlungsformen können nach UmwStG steuerneutral (zu Buchwerten) vollzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Familienstiftung kann Vermögen dem Zugriff der Erbschaftsteuer entziehen und generationsübergreifend erhalten. Nachteil: Die Erbersatzsteuer fällt alle 30 Jahre an (simulierte Erbschaft von Elternteil auf zwei Kinder). Vorteile: Schutz vor Zersplitterung des Vermögens, professionelle Verwaltung, Familien-Governance. Die steuerliche Einbringung muss sorgfältig gestaltet werden – stille Reserven könnten aufgedeckt werden. Eine Stiftung eignet sich besonders für sehr große Vermögen.

Bei einem Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine natürliche Person gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG): 60% des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig, 40% sind steuerfrei. Bei Verkauf über eine Holding-GmbH sind 100% des Gewinns nach § 8b KStG steuerfrei, nur 5% gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (ca. 1,5% Effektivsteuer). Der Steuervorteil der Holding bei einem Unternehmensverkauf ist enorm – und rechtfertigt die Einbringung von mind. 7 Jahre vor dem geplanten Verkauf.

Beim Nießbrauchvorbehalt (§ 1030 BGB) überträgt ein Unternehmer sein Vermögen (z.B. GmbH-Anteile), behält aber das Recht auf die Erträge (Dividenden, Mieten). Steuerlich wird der Wert des Nießbrauchs vom Schenkungswert abgezogen – der Schenkungs-Steuerwert sinkt. Außerdem bleiben die Einkünfte beim Schenker, der damit seine Altersversorgung sichert. Der Nießbrauch ist zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit möglich und kann gut mit den Freibeträgen kombiniert werden.

Eine durchdachte Nachfolge sollte 5–10 Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt begonnen werden. Grund: Steueroptimale Strukturen (Holding, Schenkungsstrategie, Lohnsummenregel) brauchen Zeit zu "reifen". Sperrfristen (3, 5, 7 Jahre) müssen eingehalten werden. Rechtliche Regelungen (Gesellschaftsvertrag, Testament, Erbschaftsvertrag) müssen abgestimmt werden. Letztlich ist die Nachfolge ein Prozess – kein einmaliges Ereignis.

Warum Steuerkanzlei Ibrahim Erben?

Was unsere Mandanten an uns schätzen:

🏢

Umwandlungssteuerrecht aus einer Hand

Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel – wir beherrschen das gesamte UmwStG und koordinieren den Prozess mit Rechtsanwälten und Notaren.

📋

Langfristige Begleitung

Nachfolge ist ein 5–10-Jahres-Projekt. Wir sind von Anfang bis zur erfolgreichen Übergabe dabei.

⚖️

ErbStG-Expertise

§13a/b-Begünstigungen, Lohnsummenregel, Behaltensfristen – wir sichern den maximalen Steuervorteil bei der Übergabe.

💡

Kreative Gestaltung

Nießbrauch, Familienholding, Stiftung – wir entwickeln individuelle Strukturen, die zu Ihrem Unternehmen passen.

Unser Vorgehen

  1. 01

    Analyse

    Bestandsaufnahme Unternehmen, Vermögen, Familie, Nachfolgeziel und Zeitplanung.

  2. 02

    Konzept

    Entwicklung der steueroptimalen Nachfolgestrategie: Holding, Schenkung, Erbfolge, Verkauf.

  3. 03

    Umsetzung

    Koordination mit Notaren, Rechtsanwälten, Finanzierern und Bewertungsgutachtern.

  4. 04

    Laufend

    Überwachung der Behaltefristen, Lohnsummenregel und steuerliche Begleitung bis zum Abschluss und darüber hinaus.

Ihr Lebenswerk in besten Händen weitergeben

Nachfolge ist eines der wichtigsten Projekte eines Unternehmers? Wir planen es mit Ihnen – frühzeitig, strukturiert und steueroptimal.

Jetzt Beratung anfragen
Jetzt Beratung anfragen