Steuerberatung für Ärzte, Praxen und MVZ
Heilberufe unterliegen besonderen steuerlichen Rahmenbedingungen. Wir kennen die Anforderungen von Einzelpraxis bis MVZ und begleiten Sie bei Gründung, Betrieb und Nachfolge.
Erkenne ich Ihre Situation?
Diese Situationen erlebten unsere Mandanten. Erscheinen Ihnen solche Szenarien bekannt?
Praxisgründung ohne Steuerberatung
Sie eröffnen Ihre Praxis und fragen sich: Einzelpraxis oder Einstieg in eine Gesellschaft? Anmietung oder Kauf der Praxisimmobilie? Gewinnentnahme oder thesaurieren? Diese Entscheidungen können jahrzehntelange steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Umsatzsteuer im Heilberuf: Was ist befreit?
Nicht alle ärztlichen Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Gutachten, Schönheitsoperationen, begleitärztliche Leistungen – die Grenzen sind fließend. Fehler bei der USt-Klassifizierung können zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen.
MVZ-Gründung: Welche Gesellschaftsform?
Sie möchten ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen. MVZ-GmbH, GmbH & Co. KG oder Genossenschaft? Wer kann beteiligt sein? Wie wird die Gewinnverteilung gestaltet? Die regulatorischen und steuerlichen Anforderungen sind komplex.
Praxisverkauf steuerpflichtig?
Sie planen, Ihre Praxis zu verkaufen oder an einen Nachfolger zu übergeben. Wie hoch ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn? Welche Freibeträge (§ 16 EStG) und Vergünstigungen (§ 34 EStG) sind möglich? Kann der Kaufpreis steueroptimiert gestreckt werden?
Investitionen in Praxisausstattung optimieren
Neue CT, MRT, digitale Praxis-IT – große Investitionen stehen an. Investitionsabzugsbetrag (IAB), Sonder-AfA, Leasing vs. Kauf: Die richtige Strategie kann tausende Euro Steuern sparen.
Wie wir Ihnen konkret helfen
Von der Praxisgründung bis zur steuerbegünstigten Übergabe – wir kennen jeden Schritt im Lebenszyklus einer Arztpraxis und entwickeln Strategien, die langfristig wirken.
- Steuerliche Beratung bei Praxisgründung: Rechtsform, Finanzierung, Startphase
- Umsatzsteuerliche Einordnung von Heilberufsleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG, Gutachten, IGeL-Leistungen)
- Gesellschaftsstruktur für Gemeinschaftspraxen (BAG), Praxisgemeinschaften und MVZ
- MVZ-Gründung: rechtliche und steuerliche Anforderungen, Gesellschaftsverträge (steuerliche Beratung als Nebenleistung)
- Immobilienstrukturierung bei Praxen: Eigentum, Miete, Betriebsaufspaltung, Immobilien-GmbH
- Investitionsplanung: Investitionsabzugsbetrag (IAB), Sonder-AfA, Leasing vs. Kauf
- Nachfolgeplanung und Praxisverkauf (§ 16, § 34 EStG): Steuerbegünstigungen, Freibeträge
- Kooperationsmodelle: steuerliche Einordnung von Honorararzttätigkeiten und Belegarztsystemen
- Altersvorsorge für Freiberufler (Versorgungswerk, privates Depot, bAV)
- Laufende Betreuung: Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen
Häufig gestellte Fragen
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten am häufigsten stellen.
Nein. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen. Nicht befreit sind: kosmetische Operationen ohne medizinische Indikation, Gutachten ohne therapeutischen Zusammenhang, viele IGeL-Leistungen und Schönheitspflege. Die EuGH-Rechtsprechung hat die Grenzen weiter eingeengt. Eine Fehlklassifizierung kann zu Nachzahlungen über viele Jahre führen.
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine fachübergreifende Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Träger kann eine GmbH, eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder ein Krankenhaus sein. Steuerlich relevant ist die Frage der Gewerbesteuerpflicht – angestellte Ärzte in einer GmbH führen zur Gewerbesteuerpflicht, während freiberufliche Tätigkeiten (§ 18 EStG) gewerbesteuerfrei sind. Dies liegt primär an der Rechtsform. Die richtige Gesellschaftsform spart dauerhaft erhebliche Steuern.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Praxisgebäude einer anderen Gesellschaft (z.B. einer Immobilien-GmbH) gehört und an die Betriebsgesellschaft (Praxis) vermietet wird. Steuerlich kann dies vorteilhaft sein (Abschreibungen, Haftungsschutz), birgt aber Risiken: Bei versehentlichem Wegfall der Betriebsaufspaltung können erhebliche stille Reserven entstehen, die sofort zu versteuern sind. Die Gestaltung muss sorgfältig geplant und dauerhaft überwacht werden.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Arztpraxis kann nach § 16 EStG unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt besteuert werden (Freibetrag bis 45.000 €, ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG oder Fünftelregelung). Voraussetzungen: vollständige Aufgabe der Praxis, Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Alternativ ist eine steueroptimierte Praxisübergabe gegen Leibrente oder eine sukzessive Übergabe an Nachfolger möglich.
Der IAB (§ 7g EStG) ermöglicht, bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits in den Vorjahren steuermindernd abzuziehen – bis zu 200.000 € insgesamt. Voraussetzung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90%. Bei einer Praxis mit einem CT- oder MRT-System könnten so z.B. im Jahr vor der Anschaffung erhebliche Steuervorteile realisiert werden. Der IAB muss jedoch innerhalb von 3 Jahren nach Bildung durch tatsächliche Investitionen belegt werden.
Als Honorararzt (freier Mitarbeiter) für Kliniken oder andere Praxen sind Sie in eng eingegrenzten Ausnahmefällen selbstständig tätig und können Betriebsausgaben geltend machen. Seit dem BGH-Urteil 2019 und nachfolgenden Klarstellungen ist die Einordnung als Arbeitnehmer vs. Selbstständiger komplex. Die Krankenversicherungspflicht und Rentenversicherungspflicht spielen ebenfalls eine Rolle. Wir analysieren Ihre spezifische Situation und helfen, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich sicher aufgestellt zu sein.
Als Arzt sind Sie Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk, das die Rentenversicherung ersetzt. Darüber hinaus bieten sich an: Rürup-Rente (Basisrente) für den steuerlichen Abzug bis 30.826 € (2026), betriebliche Altersvorsorge (bAV) über eine Direktversicherung oder Pensionszusage, und private Kapitalanlagen über eine thesaurierende GmbH (Familien-Holding). Wir entwickeln ein individuelles Altersvorsorgekonzept, das Steuern minimiert und gleichzeitig Ihren Lebensstandard sichert.
Warum Steuerkanzlei Ibrahim Erben?
Was unsere Mandanten an uns schätzen:
Heilberufe-Spezialisten
Wir beraten u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und MVZ – und kennen die besonderen steuerlichen Anforderungen dieser Berufsgruppen.
Gründung bis Verkauf
Wir begleiten Sie vom ersten Tag der Praxisgründung bis zur steuerbegünstigten Übergabe.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Berufsstand ist regelmäßig von Änderungen der aktuellen Rechtssprechung betroffen. Wir halten uns auf dem neuesten Stand.
Interdisziplinäres Netzwerk
Kooperation mit Fachanwälten wie für Medizinrecht und Vertragsarztrecht.
Unser Vorgehen
- 01
Analyse
Steuerliche Bestandsaufnahme Ihrer Praxis: Rechtsform, Umsatzstruktur, Investitionsbedarf, Nachfolgeplanung.
- 02
Konzept
Entwicklung einer langfristigen Steuerstruktur: Rechtsform, Immobilien, Investitionen, Altersvorsorge.
- 03
Umsetzung
Begleitung bei Gründung, Umstrukturierung, Verkauf oder MVZ-Gründung.
- 04
Laufend
Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Anlagenberatung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und aktives Controlling.
Ihre Praxis in besten steuerlichen Händen
Heilberufe haben besondere steuerliche Anforderungen. Wir kennen sie alle – und begleiten Sie durch jede Phase.
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